Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zugrunde. Es werden diese durch die Auftragserteilung oder die Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Im Folgenden wird die Firma RFN-Bike, Eschengasse 4, 2384 Breitenfurt, AT als "Lieferant", der jeweilige Geschäftspartner als "Händler" bezeichnet.
1) Vertragsgegenstand
1.1 Der uns erteilte Lieferauftrag bezieht sich auf die aus dem Auftrag ersichtliche Leistung oder Ware. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, bei technischen oder produktionsbedingten Änderungen der zu liefernden Ware nach der Erteilung des Auftrages an uns der Ausführung, Form oder Konstruktion nach abweichende Ware auszuliefern, sofern hierdurch keine dem Händler unzumutbare Abweichungen eintreten. 1.2. Ausstattungsmerkmale oder sonstige technische Details der von uns vertriebenen Produkte wie sie in Prospekten bzw. in sonstiger Weise (z.B. Internet) dargestellt sind, gelten nur als beispielhaft und werden demnach nicht zum Vertragsinhalt. Besondere Ausstattungs- oder technische Merkmale der zu liefernden Ware werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diesbezüglich eine schriftliche Vereinbarung besteht.
2) Liefertermin, -verzug
2.1 Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Auftragserteilung und ist eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferfrist die Ware unser Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich. 2.2. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten (höhere Gewalt), gleich wie ob sie bei uns oder bei einem Unterlieferanten eintreten z.B. Krieg, Feuer, Naturkatastrophen, aber auch Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerung in der Anlieferung von Ausgangsprodukten, Streik und Aussperrung, nicht rechtzeitige Erteilung eventuell erforderlicher Ausfuhr- oder anderer Genehmigungen, usw. . Derartige Umstände sind dem Händler jedoch unverzüglich mitzuteilen.
2.2 Verlängert sich in den oben genannten Fällen (2.2.) die Lieferzeit oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei, dann entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Händlers. 2.4. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich diese angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.
3) Preis
3.1 Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen (Tagespreis) berechnet. Die Preise sind Nettopreise. 3.2. Alle nach dem Vertragsabschluss eintretenden Veränderungen der vereinbarten Währung oder des Wechselkurses zum EURO treffen den Abnehmer.
4) Zahlungsbedingungen
4.1 Sämtliche Rechnungen sind unverzüglich nach Erhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, es wird eine davon abweichende schriftliche Vereinbarung im Kaufvertrag getroffen. Zahlungen werden zuerst auf Spesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital verrechnet. 4.2. Der Vertrag gilt erst dann als erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen bezahlt ist. Dementsprechend erfolgt die Übermittlung der Fahrzeugpapiere Zug um Zug nach Zahlung des Kaufpreises samt allfälliger Nebenspesen.
4.2Bei der Verzögerung der Zahlung durch den Händler werden Verzugszinsen in Höhe von 12 (zwölf) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank verrechnet. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend. Weiters wird die Bezahlung sämtlicher Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen, vereinbart. Der Händler ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
4.3 Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. 4.5. Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Händlers ist der Lieferant berechtigt eine Sicherheitsleistung in der Höhe eines durchschnittlichen Monatsumsatzes (Bemessungsgrundlage sind die letzten 12 Monate vor Insolvenzeröffnung) zu fordern. Wird diese Sicherheitsleistung nicht binnen 14 Tagen nach Einlangen der Aufforderung beim insolventen Vertragspartner geleistet, ist der Lieferant berechtigt vom gegenständlichen Vertrag zurückzutreten. Im Fall der Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse (oder einer vergleichbaren gerichtlichen Entscheidung) ist der Lieferant zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
5) Gefahrenübergang, Versand & Fracht
5.1 Wird die Ware auf Wunsch des Händlers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den externen Versandbeauftragten des Lieferanten, Spedition jedoch mit Verlassen des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Händler unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. 5.2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
5.2 Die Zulassung der vertragsgegenständlichen Ware zum Straßenverkehr ist Sache des Händlers bzw dessen Kunden. Insbesondere hat der Händler alle dafür einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten. Eine Haftung des Lieferanten für Schäden bzw Geldbußen aus einer Verletzung dieser Verpflichtung ist ausgeschlossen.
6) Rücktritt
6.1 Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht fristgerecht, kann der jeweils andere Teil unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. 6.2. Für den Fall des Rücktrittes des Lieferanten vom Vertrag wegen Nichterfüllung des Vertrages durch den Händler sowie bei dessen unbegründeten Rücktritt ist der Lieferant berechtigt, Schadenersatz zu fordern. Der Lieferant ist berechtigt, ohne weiteren Nachweis eines konkreten Schadens 30 % des Kaufpreises und anfallende Transportkosten als Schadenersatz zu begehren, wobei die Geltendmachung darüber hinaus gehender Nachteile vorbehalten bleibt. Der Lieferant hat das Recht auf Erfüllung zu bestehen.
6.2 Bei schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages durch den Lieferanten hat dieser eine allfällige Anzahlung binnen einer Frist von 8 Tagen an den Händler zurückzubezahlen.
7) Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Lieferant und dem Händler Eigentum des Lieferanten. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Kaufpreises beim Lieferanten. Der Eigentumsvorbehalt umfasst auch Ersatz- oder Austauschteile, selbst dann, wenn sie eingebaut werden. Der Händler ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
7.2 Der Händler ist zu einer Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware nur nach ausdrücklicher, vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Lieferanten berechtigt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm ebenfalls nicht gestattet. Für den Fall der Zustimmung zum Weiterverkauf oder zur Vermietung ist der Händler verpflichtet, die Rechte der des Lieferanten als Vorbehaltseigentümerin beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware zu sichern. Der Händler tritt zu diesem Zwecke bereits jetzt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zukommenden Forderungen gegenüber dem Händler dieser Ware an den Lieferanten ab. Der Lieferant erklärt diese Abtretung anzunehmen. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes des Lieferanten ist der Händler zur Einziehung von Forderungen solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt und nicht in Vermögenversfall gerät. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Händler sämtliche zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben dem Lieferanten gegenüber zu machen und den jeweiligen Schuldner von der Abtretung zu verständigen. 7.3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Händler den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Händler ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Untergang bzw. Beschädigung versichern zu lassen.
8) Gewährleistung, Mängelrüge
8.1 Der Lieferant ist im Falle der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware berechtigt, innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen nach eigener Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Händlers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Händler.
8.2 Die Feststellung der Mängel muss dem Lieferanten binnen 3 Werktagen durch schriftliche Mitteilung des Händlers unter Mitübersendung sämtlicher, für eine Beurteilung des jeweils geltend gemachten Mangels erforderlicher Unterlagen ermöglicht werden. Für den Fall, dass der Händler der Verpflichtung zur schriftlichen Rüge des Mangels nicht nachkommt, erlischt die Verpflichtung des Lieferanten aus der Gewährleistung.
8.3 Lässt der Lieferant eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben so hat der Händler unter Ausschluss aller anderen Ansprüche das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Dem Lieferanten ist mindestens eine Frist von 40 Werktagen zu gewähren. Im Falle des Rücktritts und so die Ware bereits an den Endverbraucher verkauft wurde, ersetzt der Lieferant ausschließlich den gegenständigen Wert der Ware. Sollte der Händler dem Endkunden aus welchem Grund auch immer nicht den vollen Wert der Ware ersetzen, so vermindert sich die Ersatzleistung des Lieferanten im gleichen prozentuellen Ausmaß. Darüberhinausgehende Kosten werden nicht zurückerstattet. Lieferschäden werden nur dann akzeptiert, wenn diese auf den Frachtpapieren der Spedition angegeben wurden.
9) Transportkosten
9.1 Die Transportkosten werden vom Händler getragen. Sondervereinbarungen müssen schriftlich festgehalten werden.
10) Garantie
10.1 Eine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantie wird ausschließlich durch die Hersteller der vom Lieferanten gelieferten Produkte und nach Maßgabe und im Umfang der Garantiebestimmungen des Herstellers geleistet. Die Abwicklung der Garantieansprüche, welche sich direkt gegen den Hersteller richten, erfolgt nur über den Lieferanten als Vertragspartnerin des Herstellers, ohne dass daraus irgendwelche direkten Ansprüche des Händlers oder dessen Abnehmer gegenüber dem Lieferanten direkt entstehen.
10.2 Irgendwelche Schäden oder Mängel an der vom Lieferanten gelieferten Ware, welche auf eine unsachgemäße Handhabung bzw. Wartung bzw. Veränderungen an der Ware selbst gegenüber dem Zustand bei Auslieferung zurückgeführt werden können, sind nicht nur von jeglicher Gewährleistung, sondern auch einer Herstellergarantie ausgenommen. Ebenso sind Verschleißerscheinungen sowie Ersatz von Verbrauchsmaterialien oder Betriebsmitteln (z.B.Öl) von jeglicher Gewährleistung oder Ansprüchen aus der Herstellergarantie ausgenommen.
10.3 Garantieleistungen werden vom Lieferant an den Händler nur dann kostenfrei angeboten, wenn es zwischen Lieferant und Händler keine offenen Forderungen gibt. Bei fälligen Forderungen kann der Händler benötigte Garantieteile gegen Vorauskasse beziehen.
11) Schadenseratz
11.1 Der Lieferant haftet nur für Schäden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner selbst oder seiner Angestellten zurückzuführen sind. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Händlers von Schaden und Schädiger. Der Händler hat aus diesen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht. Eine Haftung für Schäden des Händlers oder dessen Kunden, die sich aus der Nutzung des vertragsgegenständlichen Produkts ergeben, wird ausgeschlossen.
12) Leistungsverweigerung, Zurückbehaltungs- & Aufrechnungsrecht
12.1 Sind Gegenansprüche des Händlers vom Lieferanten anerkannt bzw. diese gerichtlich festgestellt, so kann der Händler mit seinen Gegenansprüchen gegenüber den Ansprüchen des Lieferanten aufrechnen bzw. seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten. Liegen die Fälle der Anerkennung von Gegenansprüchen durch den Lieferanten bzw. deren gerichtliche Feststellung nicht vor, kann der Händler wegen seiner Gegenansprüche seine Leistung nicht verweigern oder sie zurückhalten sowie mit ihnen aufrechnen. Das Zurückbehaltungsrecht kann jedem Fall nur in der Höhe des anerkannten Gegenanspruchs geltend gemacht werden.
13) Geheimhaltung & geistiges Eigentum
13.1 Der Lieferant und der Händler verpflichten sich, bekannt gewordene Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen nicht an Dritte weiterzugeben und ihre Mitarbeiter entsprechend zu instruieren. Der Händler verpflichtet sich, im Rahmen seiner Werbetätigkeit für die Vertragsprodukte die gewerblichen Schutzrechte des Lieferanten bzw. der jeweiligen Hersteller zu beachten. Die Verwendung eines Markennamens, in Bezug auf die gelieferten Marken des Lieferanten, im Firmenwortlaut des Händlers bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Lieferanten. Darüber hinaus ist die Werbetätigkeit des Händlers mit Marken des Lieferanten zulässig.
14) Zession, Forderungsverkauf
14.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Forderungen aus Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen gegenüber dem Abnehmer bzw. dem Händler mit allen Nebenrechten an Dritte zu zedieren und /oder zu verkaufen.
15) Erfüllungsort, Gerichtstand, anwendbares Recht
15.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen oder seine Wirksamkeit ist das am Sitz des Lieferanten sachlich zuständige Gericht zuständig. Das Recht, das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Kunden anzurufen, behält sich der Lieferant vor. 15.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht, mit Ausnahme des einheitlichen UN Kaufrechts.
16) Salvatorische Klausel
16.1 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die dem Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.